Vereinssatzung Stabiler Rücken e.V.
§ 1 Vereinsname

  1. Der Name des Vereins lautet ,,Stabiler Rücken“.

§ 2 Vereinssitz

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Hierbei handelt es sich um den Rechtssitz, also den Verwaltungsbereich des zuständigen Registergerichts. Dieser ist nicht zu verwechseln mit dem Verwaltungssitz des Vereins. Das kann zum Beispiel eine konkrete Adresse sein.


§ 3 Vereinszweck

  1. Zwecke des Vereins sind:
    a. die Förderung von Kunst und Kultur
    b. die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte
    c. die Förderung wissenschaftlicher Forschung
    d. Förderung von Schülern und Studenten durch Stipendien, um sie in ihrer Weiterentwicklung zu fördern
    e. Förderung von Projekten durch Stipendien oder Preise, um sie in ihrer Arbeit zu fördern.

2. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a. Eine Anlaufstelle für Menschen die Opfer rassistischer, sexistischer oder diskriminierender Gewalt
geworden sind und deren Beratung
b. Zusammenarbeit mit Bund, Ländern, Kommunen, Kunst- und Kultureinrichtungen und sonstigen
Organen der Selbstverwaltung
c. Konferenzen, Seminare, Ausstellungen, Schulungen, Weiterbildungen, Fortbildungen,
Diskussionsrunden, Kulturveranstaltungen, Workshops und durch Veröffentlichungen von
Publikationen, Dokumentationen, Lehrvideos, Zeitungen und Zeitschriften


§ 4 Eingetragener Verein

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ,,e.V.“

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Für den Verein gibt es zwei Formen der Mitgliedschaft:
    a. Ordentliche Mitgliedschaft (im folgenden Mitglied genannt)
    und
    b. Außerordentliche Mitgliedschaft (im folgenden Fördermitglied genannt).

2. Fördermitgliedern werden keine Pflichten für die aktive Teilhabe an der Vereinsarbeit erteilt.

3. Fördermitgliedern steht die Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Ihnen steht ‘
die Teilnahme an außerordentlichen Mitgliederversammlungen frei.

4. Fördermitgliedern steht die Teilnahme an jeglichen öffentlichen Veranstaltungen, Workshops und
Treffen frei, sofern diese sich an die individuellen Teilnahmebedingungen halten.

5. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung müssen sowohl Mitglieder als auch Fördermitglieder
rechtzeitig eingeladen werden.

6. Jedes Mitglied (ordentliche Mitgliedschaft) verfügt über eine Stimme. Bei einer Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Regelungen zum Ein- und Austritt von Mitgliedern

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerber*innen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied ist zuvor die Möglichkeit zur Anhörung zu geben. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Regelung, ob Beiträge erhoben werden (können) oder nicht und wer darüber entscheidet

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt der Vorstand.


§ 8 Regelung zur Bildung des vertretungsberechtigten Vorstands mit Vertretungsregelungen

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal 7 Vereinsmitglieder. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem ersten, zwei zweiten Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Positionen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen.


§ 9 Regelung, wann und wie die Mitgliederversammlung einzuberufen und abzuhalten ist

  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist dazu berechtigt über eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer zu wählen.


§ 10 Regelung, wie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den Protokollführer*innen zu unterzeichnen ist.

Die Satzung ist HIER zum Download verfügbar.